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Asbest Stand

Asbest: Diese Fristen der Gefahrstoffverordnung laufen 2026 und 2027 ab

Seit Dezember 2024 gilt ein neues Asbestrecht. Die Übergangsfristen enden jetzt: Abbruchgenehmigung bis 19.12.2026, Sach- und Fachkunde bis 05.12.2027.

Frist:
Genehmigung für Abbrucharbeiten mit Asbest bei niedrigem oder mittlerem Risiko nachweisen (§ 25 Abs. 9 GefStoffV).

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten und wurde im Dezember 2025 noch einmal geändert. Sie ordnet Arbeiten mit Asbest nach einem Risikokonzept: niedriges, mittleres und hohes Risiko, je nach Faserkonzentration. Für viele Betriebe im Bau und Ausbau laufen die Übergangsfristen jetzt aus.

Die Fristen im Überblick

  • 19. Dezember 2026: Wer Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführt, braucht eine Genehmigung (§ 11a Abs. 4a GefStoffV). Sie wird mit der unternehmensbezogenen Anzeige beantragt und gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.
  • 5. Dezember 2027: Nachweis der Sachkunde für die verantwortliche Person und der Fachkunde für die Beschäftigten (§ 25 Abs. 5 GefStoffV).
  • 5. Dezember 2027: Eine sachkundige Aufsicht vor Ort ist dann auch bei Tätigkeiten Pflicht, die bisher ohne sie erlaubt waren (§ 25 Abs. 6 GefStoffV).
  • 5. Dezember 2028: Alte Zulassungen für Arbeiten mit hohem Risiko laufen aus.

Wer was prüfen muss

Eine allgemeine Erkundungspflicht für Bauherren gibt es nicht. Wer einen Auftrag vergibt, muss aber vorhandene Informationen weitergeben und das Baujahr nennen, bei Baujahren 1993 bis 1996 den genauen Baubeginn (§ 5a GefStoffV). Die Prüfung, ob Asbest zu erwarten ist, liegt beim ausführenden Betrieb. Nur bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 wird in der Regel vermutet, dass kein Asbest verbaut ist.

Anzeige und Personal

Arbeiten im niedrigen und mittleren Risiko werden spätestens eine Woche vor Beginn unternehmensbezogen angezeigt, neu mit den Namen der Beschäftigten und den Nachweisen zu Fachkunde und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die Anzeige ist alle sechs Jahre zu erneuern. Vorgeschrieben sind eine sachkundige verantwortliche Person, eine sachkundige Aufsicht vor Ort und fachkundige Beschäftigte.

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Prüfen, welche Tätigkeiten im Betrieb in welchen Risikobereich fallen.
  • Für Abbrucharbeiten die Genehmigung rechtzeitig vor dem 19.12.2026 über die Anzeige beantragen.
  • Schulungsbedarf bis Ende 2027 planen: Wer braucht Sachkunde, wer Fachkunde, wessen Nachweis läuft ab?

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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