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Immobilienverwaltung Stand

Heizkostenverordnung: Bis 31.12.2026 müssen Zähler fernablesbar sein

Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Was gilt, wer zahlt und was Mieter kürzen dürfen.

Frist:
Alte Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler nachrüsten oder ersetzen (§ 5 HeizkostenV).

Die Heizkostenverordnung verlangt seit Dezember 2021, dass neu eingebaute Erfassungsgeräte fernablesbar sind. Für ältere Geräte läuft die Übergangszeit am 31. Dezember 2026 ab. Für Hausverwaltungen heißt das: Jetzt prüfen, welche Liegenschaften noch Geräte ohne Funk haben.

Was die Pflicht umfasst

  • Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
  • Ausgenommen sind Fälle, in denen das im Einzelfall technisch unmöglich ist, unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder eine unbillige Härte wäre. Die Ausnahme sollte dokumentiert werden.
  • Fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, müssen erst nach dem 31. Dezember 2031 an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein.

Monatliche Verbrauchsinformation

Wo fernablesbare Geräte eingebaut sind, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern monatlich mitteilen, wie viel sie im Vormonat verbraucht haben. Dazu gehören der Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat und mit einem Durchschnittsnutzer (§ 6a HeizkostenV). Diese Pflicht gilt bereits seit 1. Januar 2022.

Was passiert, wenn die Frist verpasst wird

Fehlt die Fernablesbarkeit oder die monatliche Information, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Wird gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es weiterhin 15 Prozent. Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Gemeinschaft gilt das Kürzungsrecht nicht.

Was Verwaltungen jetzt tun sollten

  • Bestand nach Gerätetyp und Einbaujahr auflisten, am besten mit dem Messdienstleister.
  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften rechtzeitig einen Beschluss vorbereiten, falls Geräte gekauft oder neu gemietet werden.
  • Ausnahmen schriftlich begründen und in der Objektakte ablegen.
  • Prüfen, ob die monatliche Verbrauchsinformation bei bereits umgerüsteten Objekten tatsächlich ankommt.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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