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Immobilienverwaltung Stand

Weiterbildungspflicht: Für Wohnimmobilienverwalter bleibt sie, für Makler fällt sie weg

Seit 24.07.2026 müssen Immobilienmakler keine Weiterbildung mehr nachweisen. Für Wohnimmobilienverwalter bleiben 20 Stunden in drei Jahren Pflicht. Was sich geändert hat.

Ende 2025 war zu lesen, die Weiterbildungspflicht nach der Gewerbeordnung werde abgeschafft. Für Wohnimmobilienverwalter stimmt das nicht. Der Bundestag hat den Entwurf geändert. Gestrichen wurde die Pflicht nur für Immobilienmakler.

Was seit 24. Juli 2026 gilt

Das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung ist am 23. Juli 2026 verkündet worden und am Tag danach in Kraft getreten.

  • Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO und ihre Beschäftigten, die unmittelbar bei der Verwaltung mitwirken, müssen sich weiterhin 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden (§ 34c Abs. 2a GewO).
  • Immobilienmakler sind von der Pflicht befreit.
  • Die Nachweise über die Weiterbildung müssen nur noch drei Jahre aufbewahrt werden, bisher waren es fünf. Sie dürfen auf einem dauerhaften Datenträger oder digital vorliegen (§ 15b MaBV).
  • Die bisherige Möglichkeit der Behörde, eine förmliche Erklärung über die Weiterbildung nach Anlage 3 MaBV zu verlangen, ist entfallen.

Was das für Verwaltungen bedeutet

Die Pflicht trifft nicht nur die Inhaberin oder den Geschäftsführer, sondern auch Mitarbeitende, die Objekte betreuen, Abrechnungen erstellen oder Eigentümerversammlungen vorbereiten. Es lohnt sich, die Stunden je Person zu erfassen und die Teilnahmebescheinigungen zentral abzulegen.

Inhaltlich muss die Weiterbildung zu den Themen der Anlage 1 MaBV passen, etwa Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, kaufmännische Grundlagen oder technische Grundlagen der Immobilie. Neuerungen wie die Fernablesbarkeit nach der Heizkostenverordnung oder das neue Gebäudemodernisierungsgesetz sind dafür naheliegende Themen.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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