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Asbest Stand

Asbest in Putz, Spachtel, Fliesenkleber: Hinweise für Elektro- und SHK-Betriebe

Bohren, Dosen setzen, Fliesen abschlagen: In Gebäuden vor 1993 kann Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern stecken. Was Messungen zeigen.

Asbestzement auf dem Dach erkennt fast jeder Handwerker. Schwieriger ist es bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Bis zum Verwendungsverbot wurde ihnen teils Asbest beigemischt, oft in kleinen Mengen. Von außen ist davon nichts zu sehen, Gewissheit bringt nur eine Materialprobe mit Laboranalyse. Betroffen sind genau die Flächen, an denen Elektro- und SHK-Betriebe täglich arbeiten.

Was eine Studie aus Bayern gemessen hat

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat von 2017 bis 2019 Baustoffe aus Gebäuden untersucht, die vor 1993 errichtet wurden. Rund 40 Prozent der 70 Proben, darunter Fliesenkleber, Spachtelmassen und Fensterkitte, waren asbesthaltig. Die Gehalte waren meist sehr niedrig, ein Fliesenkleber enthielt aber 15 bis 40 Prozent Amphibolasbest.

Bei Elektroarbeiten im Wandputz lagen die gemessenen Faserkonzentrationen für Bohren und Dosensetzen unter 10.000 Fasern je Kubikmeter, also im Bereich der Akzeptanzkonzentration. Ganz anders bei abrasiven Verfahren: Beim Flexen ohne Absaugung wurden bis zu 866.000 Fasern je Kubikmeter gemessen. Das Landesamt hält fest, dass auch Produkte mit geringem Asbestgehalt erhebliche Fasermengen freisetzen können und dass Schleifen, Fräsen und Flexen auch mit Absaugung deutlich mehr freisetzen als Arbeiten von Hand.

Was die Gefahrstoffverordnung verlangt

Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind unter anderem Instandhaltungsarbeiten, zu denen die funktionale Instandhaltung im Rahmen der laufenden Nutzung gehört, einschließlich der Anpassung an den Stand der Bautechnik (§ 11 Abs. 2 GefStoffV). Sie sind nur zulässig, wenn kein hohes Risiko entsteht, das Material seine Funktion noch erfüllt und ein späteres vollständiges Entfernen nicht erheblich erschwert wird (§ 11 Abs. 5).

Vor Beginn muss der Betrieb feststellen, ob die Arbeit zulässig ist, ob Fasern freigesetzt werden können und in welchen Risikobereich sie fällt, und einen Arbeitsplan erstellen (§ 11a Abs. 1). Für viele Tätigkeiten gibt es anerkannte emissionsarme Verfahren, die nachweislich im niedrigen Risikobereich bleiben (§ 2 Abs. 4c). Wer ein solches Verfahren anwendet, kann dessen Beschreibung an Stelle des Arbeitsplans nutzen. Die Verfahren sind in der DGUV Information 201-012 zusammengestellt. Für das Bohren in Wänden, Decken und Fußböden listet das Institut für Arbeitsschutz der DGUV mehrere geprüfte Verfahren auf.

In der Praxis

Für Gebäude mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 sollte vor Schlitz-, Stemm- und Fliesenarbeiten geklärt sein, ob die betroffenen Schichten untersucht wurden. Wo das offen ist, gehört die Probenahme in die Arbeitsvorbereitung. Auf der Baustelle sind Handwerkzeug, Direktabsaugung an der Bohrstelle und der Verzicht auf Trennschleifer die Stellschrauben, die nach den bayerischen Messungen am meisten bewirken.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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