Asbest vor Baubeginn: Was Auftraggeber seit der neuen GefStoffV mitteilen müssen
Seit 5. Dezember 2024 müssen Auftraggeber dem Fachbetrieb vor Arbeiten am Gebäude Baujahr und bekannte Schadstoffe nennen. Was § 5a GefStoffV verlangt.
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung, in Kraft seit dem 5. Dezember 2024, hat der Verordnungsgeber eine Figur eingeführt, die es vorher so nicht gab: den Veranlasser. Gemeint ist, wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen in Auftrag gibt. Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, ein Vermieter, ein Unternehmen oder eine Privatperson. § 5a GefStoffV gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.
Was der Veranlasser liefern muss
Vor Beginn der Arbeiten muss er dem ausführenden Betrieb alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte übermitteln, die auf vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe hinweisen, und zwar schriftlich oder elektronisch. Dazu muss er die Unterlagen auswerten, die ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, etwa Baupläne, frühere Gutachten oder Rechnungen über Sanierungen.
Für Asbest kommt eine feste Angabe hinzu: das Baujahr. Liegt es zwischen 1993 und 1996, ist das Datum des Baubeginns zu nennen, soweit es bekannt ist. Der Hintergrund ist der Stichtag 31. Oktober 1993. Wurde danach mit dem Bau begonnen, darf der Betrieb in der Regel vermuten, dass kein Asbest verbaut ist (§ 11a Abs. 1 GefStoffV).
Eine Pflicht, das Gebäude vorab auf eigene Kosten untersuchen zu lassen, enthält § 5a nicht. Der Veranlasser gibt weiter, was er weiß oder mit vertretbarem Aufwand herausfinden kann.
Was beim Fachbetrieb bleibt
Der ausführende Betrieb prüft die erhaltenen Angaben auf Plausibilität und bezieht sie in seine Gefährdungsbeurteilung ein. Reichen sie nicht aus, muss er die Prüfung, ob Gefahrstoffe freigesetzt werden können, als besondere Leistung selbst vornehmen. Fehlt ihm das Fachwissen, zieht er externen Sachverstand hinzu (§ 6 Abs. 2a und 2b). Ist dafür eine technische Erkundung nötig, etwa eine Materialprobe mit Laboranalyse, dann ist sie Voraussetzung dafür, dass die Arbeiten überhaupt beginnen dürfen (§ 6 Abs. 2c).
Bei Asbest verlangt § 11a Abs. 1 zusätzlich, vor Aufnahme der Tätigkeit festzustellen, ob die Arbeiten zulässig sind, ob Fasern freigesetzt werden können und in welchen Risikobereich sie fallen. Daraus entsteht der Arbeitsplan.
In der Praxis
Für Handwerksbetriebe lohnt es sich, die Abfrage beim Auftraggeber zu standardisieren: ein kurzes Formular mit Baujahr, gegebenenfalls Datum des Baubeginns, bekannten Schadstoffen und vorhandenen Gutachten, das mit dem Angebot verschickt und unterschrieben zurückgefordert wird. So ist dokumentiert, welche Informationen vorlagen, und die Entscheidung über eine Erkundung fällt schon vor der Auftragsvergabe. Kosten für Probenahme und Analyse sollten im Angebot als eigene Position stehen.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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