Bildungsgutschein: So läuft die Förderung nach § 81 SGB III ab
Mit dem Bildungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten einer Weiterbildung. Die Schritte von der Beratung bis zum Kursstart und was gezahlt wird.
Der Bildungsgutschein ist das bekannteste Förderinstrument für berufliche Weiterbildung. Rechtsgrundlage ist § 81 SGB III. Gefördert werden kann, wer arbeitslos ist oder dem Arbeitslosigkeit droht, wenn die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Bei Arbeitslosen erkennt die Agentur für Arbeit die Notwendigkeit auch an, wenn die Weiterbildung die Beschäftigungsfähigkeit verbessert und nach der Lage am Arbeitsmarkt zweckmäßig ist (§ 81 Abs. 1a).
Der Ablauf in Schritten
- Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrer Beratungsfachkraft in der Agentur für Arbeit. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, wendet sich dorthin.
- Die Beratung muss vor Beginn der Weiterbildung stattfinden (§ 81 Abs. 1 Nr. 2). Bringen Sie am besten schon eine Vorstellung vom Kursziel mit.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, bescheinigt die Agentur das mit dem Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4). Er kann zeitlich befristet und auf eine Region oder ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt sein.
- Sie wählen einen Kurs, der zum Bildungsziel passt. Träger und Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein (§ 81 Abs. 1 Nr. 3, § 176 SGB III).
- Der Träger legt den Bildungsgutschein der Agentur vor Beginn der Maßnahme vor.
Achten Sie auf das Gültigkeitsdatum auf dem Gutschein. Planen Sie die Anmeldung so, dass der Träger ihn vor Kursbeginn einreichen kann. Läuft die Frist ab, müssen Sie erneut mit der Agentur sprechen.
Was übernommen wird
Zu den Weiterbildungskosten zählen nach § 83 SGB III die Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Kinderbetreuung. Die Lehrgangskosten zahlt die Agentur in der Regel direkt an den Träger.
Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält es während einer geförderten Weiterbildung als Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung weiter (§ 144 SGB III). Für je zwei Tage dieses Bezugs mindert sich der Restanspruch um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III).
Führt die Weiterbildung zu einem Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, gibt es zusätzlich Prämien von 1.000 Euro für die bestandene Zwischenprüfung und 1.500 Euro für die bestandene Abschlussprüfung. Arbeitslose erhalten dabei außerdem ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat (§ 87a SGB III).
Für Beschäftigte
Auch Beschäftigte können über § 81 gefördert werden, wenn ihnen Arbeitslosigkeit droht. Sind Arbeitgeber und Beschäftigte einverstanden, kann die Agentur auf den Gutschein verzichten (§ 81 Abs. 4 Satz 4). Für die betriebliche Weiterbildung ohne drohende Arbeitslosigkeit gilt § 82 SGB III mit eigenen Fördersätzen.
Quellen
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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