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Digitalisierung und KI Stand

KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung: Was nach dem Digital Omnibus gilt

Art. 4 der KI-Verordnung verlangt seit Juli 2026 Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz statt deren Sicherstellung. Was bleibt und was Betriebe tun sollten.

Art. 4 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025. In der ursprünglichen Fassung mussten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Viele Unternehmen haben daraufhin Schulungen organisiert oder Regeln für den Einsatz von Chatbots und Übersetzungsprogrammen aufgestellt.

Was die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert hat

Mit dem Digital Omnibus zur KI, der Verordnung (EU) 2026/1744, hat die EU Art. 4 neu gefasst. Die Änderung gilt seit 27. Juli 2026. Anbieter und Betreiber ergreifen jetzt Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer relevanter Personen zu unterstützen. Ausdrücklich steht im Text, dass die Pflicht nicht dazu verpflichtet, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz sicherzustellen. Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Unternehmen dabei unterstützen, besonders kleine und mittlere. Die Kommission veröffentlicht dafür Praxisbeispiele.

Derselbe Omnibus hat den Geltungsbeginn für Hochrisiko-KI verschoben: für Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028.

Was unverändert bleibt

Die Pflicht selbst besteht weiter, ihr Geltungsbeginn ist nach wie vor der 2. Februar 2025. Die Maßnahmen sollen zu den technischen Kenntnissen, der Erfahrung und Ausbildung der Beschäftigten und zum Einsatzkontext passen. Ein Zertifikat oder eine bestimmte Schulungsform schreibt die Verordnung nicht vor, interne Unterweisungen sind ebenso möglich wie externe Kurse. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen zu dokumentieren, damit sie sich jederzeit nachweisen lassen. In den Bußgeldtatbeständen des Art. 99 ist Art. 4 nicht aufgeführt.

Was das für Betriebe heißt

Wer seit 2025 Schulungen und Regeln eingeführt hat, muss nichts zurücknehmen. Der neue Wortlaut nimmt den Druck, für jede einzelne Person einen bestimmten Kenntnisstand belegen zu müssen. Untätig bleiben darf ein Betrieb, der KI-Systeme einsetzt, aber nicht.

Für einen kleinen Betrieb kann das eine kurze schriftliche Regel sein: welche KI-Werkzeuge erlaubt sind, welche Daten nicht eingegeben werden dürfen (zum Beispiel personenbezogene Daten von Kunden oder Beschäftigten) und wer bei Fragen weiterhilft. Dazu kommt eine Einweisung für alle, die diese Werkzeuge im Arbeitsalltag nutzen, mit Datum und Teilnehmern in einer einfachen Liste festgehalten.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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