Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Online-Shops ab 28. Juni 2025 erfüllen müssen
Ab 28.06.2025 gilt das BFSG auch für Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen. Wer betroffen ist, wer ausgenommen ist und was vorher geprüft sein sollte.
In knapp zwei Wochen, am 28. Juni 2025, wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) anwendbar. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Neben Geldautomaten, Bankdienstleistungen und E-Books erfasst es einen Bereich, den viele kleinere Unternehmen lange nicht auf dem Schirm hatten: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Online-Shops, Buchungsstrecken und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen.
Wer unter das Gesetz fällt
Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Eine reine Unternehmensseite ohne Vertragsabschluss mit Verbrauchern ebenfalls nicht.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Beschäftigtenzahl allein reicht also nicht.
Was barrierefrei bedeutet
Barrierefrei ist ein Angebot, wenn Menschen mit Behinderungen es in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum BFSG (BFSGV). Für einen Shop betrifft das etwa ausreichende Kontraste, die Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Produktbilder, verständliche Fehlermeldungen in Formularen und einen Bestellablauf, den auch ein Screenreader vollständig vorlesen kann.
Dazu kommt eine Informationspflicht. Der Anbieter muss in barrierefreier Form erläutern, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). Üblich ist dafür eine eigene Seite zur Barrierefreiheit, die vom Shop aus leicht zu finden ist.
Übergangsregeln und Bußgelder
Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis 27. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Für den Shop selbst gibt es keine allgemeine Schonfrist. Das Gesetz sieht je nach Verstoß Bußgelder bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG).
Was Sie vor dem Stichtag noch prüfen können
- Den Bestellablauf einmal vollständig nur mit der Tastatur durchspielen.
- Mit einem Screenreader testen, ob Warenkorb, Formulare und Fehlermeldungen verständlich vorgelesen werden.
- Beim Anbieter des Shopsystems und des Designs nachfragen, welche Anforderungen bereits abgedeckt sind.
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit entwerfen und auf der Webseite verlinken.
Quellen
- § 1 BFSG (Zweck und Anwendungsbereich)
- § 2 BFSG (Begriffsbestimmungen, Kleinstunternehmen)
- § 3 BFSG (Barrierefreiheit, Ausnahme Kleinstunternehmen)
- § 14 BFSG (Pflichten des Dienstleistungserbringers)
- § 37 BFSG (Bußgeldvorschriften)
- § 38 BFSG (Übergangsbestimmungen)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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