KI-Inhalte kennzeichnen: Was ab 2. August 2026 nach Art. 50 KI-Verordnung gilt
Ab 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. Wer Deepfakes oder KI-Texte veröffentlicht, muss sie kennzeichnen. Was der EU-Kodex vorsieht.
Frist:
Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis dahin Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung erfüllen.
Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 anwendbar. Sie richten sich an zwei Gruppen: an Anbieter, die KI-Systeme entwickeln und auf den Markt bringen, und an Betreiber, also Unternehmen, die solche Systeme beruflich einsetzen. Wer im Betrieb Texte oder Bilder mit einem KI-Werkzeug erstellt, ist in aller Regel Betreiber.
Pflichten der Anbieter
- Chatbots und andere Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass Nutzer erkennen, dass sie es mit einer KI zu tun haben, soweit das nicht ohnehin offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1).
- Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren (Art. 50 Abs. 2).
Für generative Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, hat die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 eingefügt (Art. 111 Abs. 4).
Pflichten der Betreiber
Wer mit KI einen Deepfake erzeugt oder verbreitet, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde (Art. 50 Abs. 4). Deepfakes sind Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der die Darstellung nicht beeinträchtigt.
Für Texte gilt die Pflicht, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie entfällt, wenn ein Mensch den Text redaktionell geprüft hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein mit KI vorformulierter Beitrag auf der Firmenwebseite, den eine Mitarbeiterin überarbeitet und freigibt, ist deshalb meist kein Fall für die Kennzeichnung. Ein KI-Foto, das eine echte Person oder eine reale Baustelle täuschend echt zeigt, dagegen schon.
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation klar erkennbar sein und den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen (Art. 50 Abs. 5).
Der Verhaltenskodex vom 10. Juni 2026
Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Seine Anwendung ist freiwillig. Der erste Abschnitt richtet sich an Anbieter und behandelt Markierung und Erkennung. Der zweite betrifft Betreiber und gibt Hinweise zu Gestaltung, Platzierung und Darstellung von Kennzeichnungen. Anhang I enthält ein optionales EU-Symbol in drei Varianten.
In der Praxis bietet es sich an, dieses Symbol für Bilder und Videos zu übernehmen und intern festzulegen, wer KI-Texte vor der Veröffentlichung prüft und freigibt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex
- AI Act Service Desk der EU-Kommission: Artikel 50
- AI Act Service Desk der EU-Kommission: Artikel 111
- EU-Kommission: Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte (FAQ)
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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