DGUV Vorschrift 2 neu: Was sich bei Betriebsarzt und Sifa-Betreuung ändert
Neue DGUV Vorschrift 2: Kleinbetriebsgrenze 20 Beschäftigte, digitale Betreuung bis zu einem Drittel, Fortbildungsnachweis und mehr Wege zur Sifa.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen ihre Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen: wer als Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden darf, in welchem Umfang betreut wird und wie darüber berichtet wird. Am 28. November 2024 hat die Mitgliederversammlung der DGUV einen neuen Mustertext beschlossen. Gültig wird er erst, wenn der jeweilige Unfallversicherungsträger seine eigene Fassung in Kraft setzt. Den Anfang hat die BG Holz und Metall am 1. April 2025 gemacht.
Die wichtigsten Änderungen im Mustertext
Die Grenze für Kleinbetriebe steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Bis zu dieser Größe richtet sich die Betreuung nach Anlage 1, darüber nach Anlage 2 mit Einsatzzeiten je nach Branche. Teilzeitkräfte zählen weiterhin anteilig, bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Beratung per Telefon oder Video ist jetzt ausdrücklich geregelt (§ 6). Grundsätzlich wird in Präsenz betreut. Digital darf bis zu einem Drittel der Leistungen erbracht werden, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist. Der Unfallversicherungsträger kann einen höheren Anteil zulassen, höchstens aber 50 Prozent. Die digital erbrachten Leistungen sind im Bericht zu dokumentieren.
Fachkraft für Arbeitssicherheit können nun auch Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft werden, nach zwei Jahren Berufspraxis und dem Qualifizierungslehrgang (§ 4 Abs. 6).
Neu ist auch die Pflicht zum Fortbildungsnachweis: Die regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Sifa müssen belegen, welche für ihre Aufgaben erforderlichen Fortbildungen sie absolviert haben (§ 5). Für bestehende Verträge sieht der Mustertext eine Übergangszeit von drei Jahren vor.
Erläuterungen und Beispiele, die früher in den Anhängen standen, sind in die neue DGUV Regel 100-002 gewandert.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Maßgeblich für Sie ist der Stand bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Solange sie die neue Fassung nicht in Kraft gesetzt hat, gilt dort die bisherige Vorschrift 2. Einzelne Punkte wie die alternativen Betreuungsmodelle in den Anlagen 3 und 4 übernimmt nicht jeder Träger. Wer Verträge mit einem überbetrieblichen Dienst neu abschließt, sollte digitale Anteile und den Fortbildungsnachweis gleich mitregeln.
Quellen
- DGUV: Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft (Pressemitteilung 01.04.2025)
- DGUV Vorschrift 2 (2024), Mustertext
- DGUV: Informationen zur DGUV Vorschrift 2
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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