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Steuern und Buchhaltung Stand , aktualisiert

Mindestlohn 2026: Was die Erhöhung für Minijobs und die Lohnabrechnung bedeutet

Der Mindestlohn soll 2026 auf 13,90 Euro steigen, die Minijob-Grenze wächst mit. Was Lohnbüros jetzt bei Stunden, Verträgen und Aufzeichnungen prüfen sollten.

Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten anzuheben: von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro ab 1. Januar 2027. Verbindlich wird das erst mit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 11 MiLoG, die noch aussteht.

Die Minijob-Grenze hängt am Mindestlohn

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Das entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Aus 12,82 Euro ergeben sich die aktuellen 556 Euro im Monat. Mit 13,90 Euro rechnet die Formel 602,33 Euro, aufgerundet also 603 Euro. Bekannt gegeben wird der Wert vom Bundesarbeitsministerium im Bundesanzeiger.

Mit der Grenze verschiebt sich auch der Übergangsbereich für Midijobs. Er beginnt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und reicht nach § 20 Abs. 2 SGB IV bis 2.000 Euro im Monat.

Was im Lohnbüro jetzt zu prüfen ist

Bei Minijobs mit festem Monatsbetrag sinkt die zulässige Stundenzahl. Wer heute 556 Euro bekommt, darf dafür ab Januar höchstens 40 Stunden im Monat arbeiten (556 geteilt durch 13,90). Steht dagegen eine feste Stundenzahl im Vertrag, steigt das Entgelt, und es ist nachzurechnen, ob es unter der neuen Grenze bleibt. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich, und zwar jeweils bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.

Daneben lohnt ein Blick auf alle Stundenlöhne zwischen 12,82 und 13,90 Euro, auch bei Aushilfen und Teilzeitkräften außerhalb der Minijobs. In der Praxis betrifft das oft Verträge, die vor Jahren knapp über dem damaligen Mindestlohn abgeschlossen wurden.

Für Minijobber gilt weiter die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung festzuhalten und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind die Grundlage, um bei einer Prüfung nachzuweisen, dass nach der Erhöhung kein Monat unter den Mindestlohn rutscht.

Nachtrag (November 2026): Die Bundesregierung hat den Beschluss mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 umgesetzt. Seit 1. Januar 2026 gelten 13,90 Euro und eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, die Grenze ergibt sich nach der Formel dann mit 633 Euro.

Quellen

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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