CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung 2024: So teilen Vermieter und Mieter auf
Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten fürs Heizen. Was in der Abrechnung für 2024 stehen muss und wann Mieter um 3 Prozent kürzen dürfen.
Gerade entstehen die Heiz- und Warmwasserabrechnungen für das Jahr 2024. Wer mit Gas oder Heizöl heizt, muss darin die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen. Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es gilt für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 begonnen haben, die Abrechnung 2024 ist also der zweite volle Durchgang.
Woher die Zahlen kommen
Brennstoff- und Wärmelieferanten müssen auf ihren Rechnungen die Emissionen der Lieferung in Kilogramm CO2, den Emissionsfaktor, den Energiegehalt und den Preisbestandteil der CO2-Kosten ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Für Lieferungen im Jahr 2024 lag der Festpreis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz bei 45 Euro je Tonne CO2, seit Januar 2025 sind es 55 Euro.
Das Stufenmodell für Wohngebäude
Der Vermieter berechnet den CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und rundet auf eine Nachkommastelle. Der Wert wird in die Tabelle der Anlage zum Gesetz eingeordnet. Unter 12 kg CO2 je Quadratmeter trägt der Mieter die CO2-Kosten allein. Die Tabelle hat zehn Stufen, mit jeder steigt der Vermieteranteil. Bei 32 bis unter 37 kg teilen sich beide die Kosten hälftig. Ab 52 kg trägt der Vermieter 95 Prozent.
Bei Nichtwohngebäuden gilt bis auf Weiteres eine hälftige Teilung (§ 8 CO2KostAufG). Stehen Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung einer energetischen Sanierung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9). Diese Umstände muss der Vermieter nachweisen.
Was in der Abrechnung stehen muss
Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG gehören in die Heizkostenabrechnung der Anteil des Mieters an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen. Fehlt das, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4).
In der Praxis heißt das: Prüfen Sie vor dem Versand, ob der Abrechnungsdienstleister die Einstufung tatsächlich ausgewiesen hat und ob alle Brennstoffrechnungen des Zeitraums berücksichtigt sind. Heizen Mieter selbst, etwa mit einer Gasetagenheizung, müssen sie ihren Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung ihres Lieferanten in Textform beim Vermieter geltend machen (§ 6 Abs. 2).
Nachtrag (November 2026): Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde das CO2KostAufG um die §§ 5a bis 5d ergänzt. Sie regeln eine hälftige Kostenteilung für bestimmte neu eingebaute Heizungen nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ab 2028. Das Stufenmodell für die übrigen Wohngebäude gilt unverändert. Für 2026 gilt nach dem BEHG ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne.
Quellen
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
- § 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
- BGBl. 2026 I Nr. 226
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Rechtsquellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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